Ein neues Gesetz macht betriebliche Altersvorsorge in Form der Entgeltumwandlung jetzt dauerhaft attraktiv: Die Beiträge sind sozialversicherungsfrei.
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Bei der Entgeltumwandlung vereinbaren Arbeitgeber und Mitarbeiter, dass ein Teil des Brutto-Gehalts vom Arbeitgeber in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt wird. Diese Beiträge sind bis zu einer bestimmten Höhe sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Das hat für die Arbeitnehmer den Vorteil, dass der in die Altersvorsorge eingezahlte Beitrag das Netto-Gehalt lediglich um einen deutlich kleineren Betrag schmälert.
Die Beiträge sind sozialversicherungsfrei bis zu einer Höhe von 4 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West). Steuerfrei sind sie bis zu einer Höhe von 4 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) plus 1.800 EUR.
Hinweis für Arbeitgeber
Gerade kleinere Unternehmen bieten Entgeltumwandlung häufig in Form einer Lebensversicherung (Direktversicherung) an. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München (4 Sa 1152/06) hat jedoch deutlich gemacht, dass dies ein Risiko für den Arbeitgeber birgt. Denn die Unternehmen müssen für eine Vorsorgevariante sorgen, die eine objektive Wertgleichheit garantiert. Grob vereinfacht heißt das, dass der Wert des Sparstrumpfes jederzeit so hoch sein muss wie die Summe der eingezahlten Beiträge.
Bei Lebensversicherungen ziehen die Anbieter jedoch häufig in den ersten Jahren von den Beiträgen mehr zur eigenen Kostendeckung ab, als dass für den Kunden gespart wird. Die Folge: Wer aus dem Sparvertrag früh aussteigt, macht Verlust. Im Urteilsfall hatte eine angestellte Autoverkäuferin innerhalb von eineinhalb Jahren insgesamt 6230 EUR in die betriebliche Altersvorsorge ihres Arbeitgebers eingezahlt. Als sie kündigte, war der Lebensversicherungsvertrag gerade einmal 639 Euro wert. Was versicherungsrechtlich in Ordnung war, scheiterte am Arbeitsrecht. Der Ex-Arbeitgeber musste die Differenz ausgleichen.
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