Lohnkostenzuschüsse

Betriebe, die junge Arbeitslose oder Hartz IV-Empfänger einstellen, können unter bestimmten Voraussetzungen von Lohnkostenzuschüssen profitieren.


Möglich machen dies Gesetzesänderungen im Recht auf Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) sowie dem Arbeitsförderungsrecht (SGB III). Ziel ist es, einerseits Berufseinsteigern und andererseits Langzeitarbeitslosen bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Voraussetzung ist jeweils eine vorangegangene Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Monaten. Bei den Zuschüssen handelt es sich um Ermessensleistungen, so dass die jeweilige Höhe und Dauer variieren kann.

Die Gesetzesänderungen sind bis Ende 2010 befristet. Beantragt werden die Lohnkostenzuschüsse bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Für den Beschäftigungszuschuss ist im Regelfall das örtliche Job-Center zuständig.

Inhalt

Qualifizierungszuschuss

Die Beschäftigung von neu eingestellten Mitarbeitern unter 25 Jahren und ohne Berufsabschluss, denen Sie als Arbeitgeber eine betriebliche Qualifizierung bieten, können mit 50 Prozent des tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts gefördert werden. Mindestens 15 Prozent davon müssen Sie für die Qualifizierung des Beschäftigten einsetzen, dem dadurch das Nachholen eines Berufsabschlusses erleichtert werden soll. Das heißt, dass 15 Prozent der Arbeitszeit des Mitarbeiters darauf verwendet werden muss, dass er "arbeitsmarktrelevante Kenntnisse" erlangt. Hiermit ist jedoch keine reguläre Ausbildung gemeint, Ausbildungsverhältnisse können nicht gefördert werden. Die verbliebenen 35 Prozent werden als Zuschuss zum Arbeitsentgelt geleistet. Der Zuschuss wird für maximal zwölf Monate gezahlt. Berechnet wird er anhand des monatlichen Bruttogehalts, jedoch höchstens für 1.000 EUR.

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Eingliederungszuschuss

Unternehmen erhalten zwischen 25 und 50 Prozent des Arbeitsentgelts vom Staat, wenn sie jüngere Arbeitnehmer einstellen, denen trotz Berufsabschluss bislang der Einstieg in den Job nicht gelang. Dabei hängt die Förderhöhe von den Eingliederungserfordernissen ab. Bemessungsgrundlage und Förderdauer gelten wie beim Qualifizierungszuschuss.

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Beschäftigungszuschuss

Für Langzeitarbeitslose über 18 Jahren, die bereits Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen und aufgrund von Vermittlungshemmnissen in den nächsten zwei Jahren wahrscheinlich nicht vermittelt werden können, ist ein besonderer Arbeitgeberzuschuss eingeführt worden. Unternehmen können bis zu 75 Prozent des Bruttoentgelts sowie des Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung (in der Arbeitslosenversicherung sind diese Beschäftigungsverhältnisse versicherungsfrei) erhalten. Darüber hinaus können Ihnen weitere Kostenzuschüsse, etwa für eine begleitete Qualifizierung, bereitgestellt werden. Der Beschäftigungszuschuss wird für 24 Monate gezahlt, kann aber länger gewährt werden, wenn die Förderungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

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