Vor Rentenbeginn: Sondermeldung 57

Geht ein Mitarbeiter in Rente, muss der Arbeitgeber dessen beitragspflichtige Einnahmen dem Rentenversicherungsträger mitteilen. Dieses Verfahren wurde jetzt vereinfacht.


Bisher musste im Voraus Verdienstbescheinigungen für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn erstellt und an den Rentenversicherungsträger geschickt werden. Dieses Verfahren wurde zum Jahreswechsel vereinfacht. Die notwendigen Daten werden jetzt im Rahmen des bestehenden Meldeverfahrens übermittelt.

Frühestens drei Monate vor Rentenbeginn werden nun die betragspflichtigen Einnahmen des Rentners in spe für abgelaufene Zeiträume gemeldet. Die noch fehlenden Monate bis zum Rentenbeginn müssen vom Arbeitgeber nicht mehr vorausberechnet werden. Das erledigt der Rentenversicherungsträger ab jetzt selbst.

Und so geht's: Nachdem Ihr Mitarbeiter seinen Rentenantrag gestellt hat, werden Sie vom Rentenversicherungsträger – oder durch den Arbeitnehmer selbst - mit einem Vordruck aufgefordert, die gesonderte Meldung über den Verdienst abzugeben. Der Vordruck enthält genaue Angaben über den Zeitraum, den die Meldung umfassen soll. Sie muss auf jeden Fall auch den Zeitraum enthalten, der im laufenden Jahr noch nicht gemeldet wurde. Sie übermitteln die Sondermeldung zusammen mit der nächsten regulären Entgeltabrechnung über das elektronische Meldeverfahren an die zuständige Annahmestelle der Krankenkasse. Als Abgabegrund für diese Sondermeldung tragen Sie die Schlüsselzahl 57 ein. Falls Sie für das Vorjahr noch keine Jahresmeldung erstellt haben, müssen Sie diese jetzt parallel mit dem Meldegrund 50 abgeben. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem laufenden Jahr, die Sie mit dem Schlüssel 57 einmal gemeldet haben, dürfen weder bei der Jahresmeldung noch bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erneut gemeldet werden. Lassen Sie die betreffenden Beträge und die bereits gemeldeten Zeiträume bei der späteren Meldung dann einfach weg.

Das hier beschriebene Verfahren wird künftig auch bei Anfragen des Familiengerichts zu den Rentenansprüchen eines Mitarbeiters angewendet. Dies kann der Fall sein, wenn bei einer Scheidung ein Ehepartner Anspruch auf eine Altersversorgung durch den Anderen zugesprochen bekommt.

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