Mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ nimmt der Gesetzgeber unter anderem eine Ausweitung der Dokumentationspflichten für den Personenkreis der geringfügig Beschäftigten vor.
Die Arbeitgeber der sogenannten Minijobber müssen künftig zusätzliche Angaben in den Entgeltunterlagen vorhalten. Darüber hinaus haben sich alle geringfügig Beschäftigten zu verpflichten, die Aufnahme weiterer Beschäftigungen gegenüber ihrem Arbeitgeber anzuzeigen.
Bereits bisher haben Arbeitgeber nach der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) „die Erklärung des kurzfristig geringfügig Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr“ zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV).
Spätestens vom Stichtag 1. Januar 2011 an wird nun auch „die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen sowie in beiden Fällen die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen sind“ verlangt. Die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung müssen also künftig in den Entgeltunterlagen auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigten, den sogenannten Minijobbern, einen Arbeitnehmerfragebogen vorfinden.
Der Bundestag hat bereits am 17. Juni 2010 das Gesetz in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 9. Juli 2010 keine Einwände dagegen erhoben. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist also in Kürze zu rechnen.
Tipp: Wie wir es bereits seit jeher empfehlen, sollte beim Personenkreis der geringfügig Beschäftigten besonderes Augenmerk auf eine rechtssichere Dokumentation in den Entgeltunterlagen gelegt werden. Greifen Sie dazu doch einfach auf eine von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) entwickelte und kostenfrei im Internet zum Download bereitgestellte „Checkliste für geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte“ zurück: www.bda-online.de
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