In der oft hektischen Arbeitswelt kann es aber durchaus vorkommen, dass man die Beitragsfälligkeit übersieht oder gar vergisst. Damit Sie sich zukünftig nicht um die pünktliche Entrichtung Ihrer Gesamtsozial- versicherungsbeiträge kümmern müssen, möchten wir Ihnen die Vorteile der Einzugsermächtigung näher erläutern.
Garantiert rechtzeitig!
Wir garantieren Ihnen, dass die zu entrichtenden Beiträge frühestens zum jeweiligen Fälligkeitstag bei Ihnen abgebucht werden. Weniger Aufwand und dadurch weniger finanzielle Belastungen! Im Rahmen des Lastschriftverfahrens sparen Sie sich den Aufwand für das Ausfüllen von Überweisungsträgern. Außerdem müssen Sie diese Belege nicht mehr bei Ihrem Kreditinstitut einreichen, so dass sich entweder die Portogebühren oder sogar teure Post und Bankwege erübrigen.
Weniger Gebühren!
Erteilen Sie uns eine Einzugsermächtigung, sparen Sie sich die bei einer versehentlich zu späten oder gar nicht geleisteten Zahlung zusätzlich anfallenden Kosten oder Gebühren. Übersehen Sie zum Beispiel die Frist zur Überweisung des Beitrags und die Zahlung geht erst nach Fälligkeit bei uns ein, sind wir vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, Säumniszuschläge in Höhe von 1 v.H. des rückständigen Beitrags zu erheben. Um solche Kosten und Gebühren bräuchten Sie sich zukünftig keine Gedanken mehr zu machen. Widerspruch möglich! Sie können den verschiedenen Abbuchungsbeträgen innerhalb von 6 Wochen bei Ihrem Kreditinstitut widersprechen. Bitte beachten Sie aber, dass wir Ihnen bei einem ungerechtfertigten Widerspruch die Rückbuchungskosten in Rechnung stellen müssen. Daher empfehlen wir Ihnen bei einer unklaren Abbuchung, sich zuerst mit uns in Verbindung zu setzen. Zusammen werden wir das Problem klären und eine Lösung finden.
Jederzeitiger Widerruf!
Die erteilte Einzugsermächtigung kann uns gegenüber jederzeit und kostenfrei widerrufen werden. Setzen Sie sich dazu einfach mit uns in Verbindung.
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, können Sie uns ganz unkompliziert mit dem Rückantwortfax auf der Seite 4 dieses Newsletters eine Einzugsermächtigung erteilen. Wir würden uns freuen, wenn Sie die rechtzeitige Entrichtung der fälligen Beiträge zukünftig uns überlassen würden.
Praxistipp:
Bitte berücksichtigen Sie, dass es in der Praxis durchaus vorkommen kann, dass wir bei Nichtvorliegen eines Beitragsnachweises eine von uns erstellte Schätzung abbuchen. Die Höhe der Schätzung richtet sich in der Regel nach dem Beitragsnachweis des Vormonats. Sollte dies passieren, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. Nach Klärung des Sachverhalts, zum Beispiel durch die Vorlage des rechtmäßigen Beitragsnachweises, werden wir ein entstandenes Guthaben unverzüglich erstatten oder einen entstandenen Rückstand bei einem späteren Lastschriftlauf einziehen.
Schnelle und einfache Berechnung? Nutzen Sie z.B. folgenden Online-Rechner:
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