Seit 01.04.2009 gelten die neuen Bestimmungen hinsichtlich der Beteiligung der Mitarbeiter an ihrem Unternehmen.
Das „Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapital- beteiligung“ bleibt allerdings aus Sicht Vieler hinter den Erwartungen zurück. Zahlreiche Anregungen und Ideen sind während der Entstehungsphase des Gesetzes verworfen worden, so dass die bisherige Rechtslage wenige gravierende Änderungen erfährt.
Bisher galten unentgeltlich oder verbilligt überlassene Vermögensbeteiligungen nicht als Arbeitslohn, soweit der Vorteil für den Arbeitnehmer die Hälfte des Werts der Beteiligung und 135 EUR im Kalenderjahr nicht überstiegen hat (§ 19a EStG). Nach der neuen Norm wird der steuerfreie Höchstbetrag auf 360 EUR erhöht, zudem entfällt die Begrenzung auf den halben Beteiligungswert (§ 3 Nr. 39 EStG).
Vorausgesetzt wird jetzt zum einen, dass die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen sowie nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet wird (keine Entgeltumwandlung). Zum anderen muss sie mindestens allen Arbeitnehmern offenstehen, die bei Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
Wie so oft bildet die steuerliche Behandlung als Arbeitslohn auch die Grundlage für das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Die neue Regelung gilt vom Veranlagungszeitraum 2009 an. Arbeitnehmern, die am 31. März 2009 bereits Anspruch auf unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Vermögensbeteiligung hatten, wird bis Ende 2015 Bestandsschutz gewährt (§ 52 Abs. 35 EStG).
Änderungen im Fünften Vermögensbildungsgesetz führen zu einer Anhebung der Arbeitnehmer-Sparzulage von 18 auf 20 Prozent. Dies gilt für Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (betriebliche) sowie an anderen Unternehmen (außerbetriebliche). Zugleich wird die Einkommensgrenze von 17.900 auf 20.000 EUR (Ledige) bzw. von 35.800 auf 40.000 EUR (Zusammenveranlagung) erhöht.
Außer den direkten Beteiligungen werden nur noch die an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen – spezielle Fonds z. B. für einzelne Branchen – gefördert. Den rechtlichen Rahmen bildet der neue Abschnitt 7a im Investmentgesetz.
Die Verwaltung obliegt Kapitalanlagegesellschaften und somit professionellen und lizenzierten Fondsmanagern, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stehen. Die Fondsanbieter sind gesetzlich verpflichtet, nach einer Anlaufzeit von drei Jahren seit der Auflegung mindestens 60 Prozent des Fondsvermögens in diejenigen Unternehmen zu investieren, deren Mitarbeiter sich an dem jeweiligen Fonds beteiligen.
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