Wertguthaben: Neue Regeln (Teil 2)

Bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Unfall- versicherung müssen Arbeitgeber eine weitere Änderung hinsichtlich der sogenannten Wertguthaben beachten.


Das Führen von Arbeitszeitkonten zum Wertguthabenaufbau war in geringfügigen Beschäftigungen bis Ende 2008 ausgeschlossen. Dank des „Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze“ („Flexi II“) sind sozialversicherungsrechtlich relevante flexible Arbeitszeitregelungen aber seit dem 1. Januar 2009 auch für geringfügig Beschäftigte möglich. In der Konsequenz gilt bei entsprechenden Wertguthabenvereinbarungen auch für diesen Personenkreis, dass die Beiträge nicht in dem Monat fällig werden, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, sondern erst beim Abbau des Wertguthabens in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung.

 

Inhalt

Ein wichtiger Unterschied

Für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen (z. B. Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten) kann eine Beschäftigung nur für längstens einen Monat begründet werden. Bei Freistellungen von der Arbeitsleistung auf der Grundlage einer Wertguthabenvereinbarung (z. B. Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten) besteht dagegen eine Beschäftigung auch für Zeiten von mehr als einem Monat.
Sonstige flexible Arbeitszeitregelungen verfolgen im Unterschied zu Wertguthabenvereinbarungen nicht das Ziel der (längerfristigen) Freistellung von der Arbeitsleistung, vielmehr erfolgt bei diesen Arbeitszeitregelungen bei Schwankungen regelmäßig ein Ausgleich in einem Arbeitszeitkonto.

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Versicherungsrechtliche Beurteilung

Eines gleich vorweg: Da sich versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen auf einen im Voraus befristeten und eher kurzen Zeitraum beschränken, sind hier Wertguthabenvereinbarungen für eine Freistellung von der Arbeitsleistung nicht möglich.
Anders verhält es sich bei den sogenannten Minijobs. Wird hier Wertguthaben entspart, bleibt die Beschäftigung in der Freistellungs- phase als geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Wird das Wertguthaben mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 400 EUR entspart, bleibt die Beschäftigung ebenfalls geringfügig entlohnt und versicherungsfrei, die Pauschalbeiträge sind auf der Grundlage des tatsächlich ausgezahlten Arbeitsentgelts zu berechnen.

Im Übrigen: Das Umwandeln einer versicherungspflichtigen in eine versicherungsfreie Beschäftigung durch den Verzicht auf Auszahlung von erarbeitetem Arbeitsentgelt im Rahmen einer Wertguthaben- vereinbarung ist ausgeschlossen. Existiert eine entsprechende Vereinbarung, ist sie sozialversicherungsrechtlich nicht relevant. Folglich ist das Arbeitsentgelt für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung maßgebend, welches erarbeitet wurde.

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