Neue Dauerbeitragsnachweise ab Januar 2012 einreichen
Die Beiträge sind monatlich in voraussichtlicher Höhe zu ermitteln und spätestens zwei Arbeitstage vor dem Fälligkeitstermin der Krankenkasse elektronisch zu übermitteln. Die so nachgewiesenen Beiträge sind dann spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats zu entrichten.
In der Praxis bedeutet das: Der Beitragsnachweis muss spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des jeweiligen Abrechnungsmonats bei der Krankenkasse vorliegen.
Ändert sich die Höhe der Beiträge nicht jeden Monat, können sie in Form eines so genannten Dauerbeitragsnachweises übermittelt werden. Ein geänderter Dauerbeitragsnachweis ist erst dann wieder erforderlich, wenn sich die Beitragshöhe verändert.
Sofern Sie die Beiträge per Dauerbeitragsnachweis übermitteln, beachten Sie bitte, dass Sie aufgrund der geänderten Beitragssätze zur Rentenversicherung (19,6 %) und zur Insolvenzgeldumlage (0,04 %) ab Januar 2012 einen geänderten Dauerbeitragsnachweis einreichen müssen.
Falls Sie am Erstattungsverfahren U1 teilnehmen und sich für den ermäßigten Erstattungssatz entschieden haben, berücksichtigen Sie bitte unseren ab 01.01.2012 auf 1,2 % abgesenkten Umlagesatz (U1).
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