Reform der freiwilligen Arbeitslosenversicherung

Der Deutsche Bundestag hat am 8. Juli 2010 das „Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt – Beschäftigungschancengesetz“ verabschiedet.


Damit soll unter anderem die Möglichkeit für Auslandsbeschäftigte und Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit, in der Arbeitslosenversicherung ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag einzugehen (freiwillige Weiterversicherung), unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen fortgeführt werden.

Mit dem Gesetzgebungsverfahren für das Beschäftigungschancengesetz hat die Bundesregierung hinsichtlich der freiwilligen Arbeitslosenversicherung unter anderem die folgenden Änderungen umgesetzt:

  • Wer ab dem 1.1.2011 als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach fünf Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
  • Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten und nicht mehr einen Monat nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
  • Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2012 an der vollen Bezugsgröße (= jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung). Damit steigen die Beiträge ab 2012 auf ca. 76 Euro (West) und ca. 64 Euro (Ost).
  • Für Existenzgründer ist prinzipiell immer folgende Sonderregelung vorgesehen: Innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit zahlen sie einen hälftigen Beitrag von ca. 38 Euro (West) bzw. ca. 32 Euro (Ost).
  • Wer ab 2011 zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird in der Regel nicht mehr als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen.

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