Beschäftigte Rentner

Qualifizierte Arbeitskräfte sind knapp. Deshalb kommt es vor, dass Betriebe auch Rentner beschäftigen. Eine Lösung, die für alle Beteiligten vorteilhaft ist. Je nach Art der Rente gibt es unterschiedliche Bestimmungen, die Sie dabei beachten müssen.


Die Silberne Generation

Generell gilt: Liegt ein monatlicher Verdienst unter 400 EUR, handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. In dem Fall sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Pauschalbeiträge in Höhe von 13 Prozent an die Krankenversicherung und 15 Prozent an die Rentenversicherung zu zahlen. Der beschäftigte Rentner selbst ist dann von der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung befreit.

Ist der Rentner versicherungspflichtig und liegt sein Verdienst zwischen 400,01 und 800 EUR pro Monat, werden seine Beiträge nach der Gleitzonenformel berechnet. Dafür können Sie unseren Gleitzonenrechner nutzen.

Nutzen Sie unseren Hinzuverdienstrechner und ermitteln Sie, wie viel Rentner dazu verdienen dürfen.

Inhalt

Altersrente

Ist das 65. Lebensjahr vollendet, dürfen Rentner uneingeschränkt hinzuverdienen, ohne mit Rentenkürzungen rechnen zu müssen. Anders verhält es sich bei der vorzeitigen Altersrente: Unter 65 Jahren dürfen Rentner seit 1.1.2008 monatlich bis zu 400 EUR brutto nebenher verdienen. Diese Hinzuverdienstgrenze darf jedoch in zwei Kalendermonaten innerhalb eines Kalenderjahrs bis zum doppelten Betrag überschritten werden, zum Beispiel bei einer Überstundenvergütung, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Liegt das Einkommen bei einer vorzeitigen Altersrente regelmäßig über der Hinzuverdienstgrenze, wird die Rente vermindert und als so genannte Teilrente ausgezahlt.

Je mehr hinzuverdient wird, umso weiter sinkt der Anteil der Teilrente. Ist das zusätzliche Einkommen zu hoch, kann die Rente sogar ganz entfallen. Wird die Hinzuverdienstgrenze zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingehalten, kann der Rentner zur ursprünglichen Leistung zurückkehren: In dem Fall muss er die höhere Leistung innerhalb von drei Kalendermonaten bei der Rentenversicherung beantragen.

Fallbeispiel 1
Jürgen W. ist 63, erhält eine vorzeitige, volle Altersrente und arbeitet nebenher in Ihrem Betrieb. Sein Verdienst liegt bei 330 EUR monatlich und dementsprechend unter der Hinzuverdienstgrenze von 400 EUR. Da Herr W. im Rahmen eines 400-Euro-Jobs (geringfügig entlohnte Beschäftigung) bei Ihnen angestellt ist, sind Sie dazu verpflichtet, Pauschalbeiträge in Höhe von 13 Prozent (42,90 EUR) an die Krankenversicherung und 15 Prozent (49,50 EUR) an die Rentenversicherung zu zahlen. Jürgen W. selbst ist von der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung befreit.

Fallbeispiel 2
Hartmut S. ist 64, erhält eine vorzeitige Altersrente und arbeitet zusätzlich in Ihrem Betrieb. Herr S. verdient ein monatliches Brutto-Einkommen von 500 EUR, liegt damit über der Hinzuverdienstgrenze von 400 EUR und erhält deshalb nur eine Teilrente. Aus diesem Grund besteht für Herrn S. volle Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Da sein Verdienst in die Gleitzone fällt, beläuft sich die Bemessungsgrundlage der Beschäftigung nicht auf 500 EUR, sondern auf 431,96 EUR. Darüber hinaus gelten auch bei der Beitragslastverteilung die Bestimmungen der Gleitzone.

 

Bei-
trags-
satz

Arbeit-
geber-
anteil

Arbeit-
nehmer-
anteil

Gesamt

Kranken-
versicherung

12,9 %

32,25 €

27,36 €*

59,61 €

Renten-
versicherung

19,9 %

49,75 €

36,21 €

85,96 €

Arbeitslosen-
versicherung

3,3 %

8,25 €

6,01 €

14,26 €

Pflege-
versicherung

1,95 %

4,88 €

3,54 €

8,42 €

Beitragssumme

 

95,13 €

73,12 €

168,25 €

* Seit 01.07.2005 werden Arbeitnehmer mit einem zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 Prozent aus der Bemessungsgrundlage belastet. Der daraus resultierende Zusatzbeitrag von 3,89 EUR ist im Ergebnis berücksichtigt.

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Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Auch Rentner, die vor ihrer Altersrente Leistungen aufgrund einer verminderten Erwerbsfähigkeit erhalten, können nebenbei noch arbeiten, soweit es deren Gesundheitszustand zulässt. Bei Beziehern einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird davon ausgegangen, dass der Rentner noch einen gewissen Teil seines Lebensunterhalts selbst erwirtschaften kann. Die Hinzuverdienstgrenzen werden für jeden Rentner wegen teilweiser Erwerbsminderung individuell ermittelt. Wie hoch die Hinzuverdienstgrenze tatsächlich ausfällt, steht im Rentenbescheid. Auch hier darf man an zwei Monaten pro Kalenderjahr das Doppelte verdienen. Liegt die Rentenbewilligung schon einige Zeit zurück, kann es sein, dass sich die Hinzuverdienstregelungen geändert haben. In diesem Fall sollte man die individuellen Hinzuverdienstgrenze vom Rentenversicherungsträger errechnen lassen. Dies ist von großer Bedeutung, denn das Überschreiten dieser Grenzen hat stufenweise Rentenkürzungen zur Folge.

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung darf der monatliche Verdienst nicht über 400 EUR liegen. Ansonsten muss der Rentner damit rechnen, dass seine Rente gemindert, bei zu hohem Verdienst sogar ganz eingestellt wird.

Fallbeispiel 1
Richard K. aus Düsseldorf bezieht eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und erfüllt im Rahmen seines Leistungsvermögens eine Teilzeitstelle in Ihrem Betrieb. Laut Rentenbescheid beträgt seine individuelle Hinzuverdienstgrenze 1.622,67 EUR für eine volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Aufgrund seiner Renteneinstufung ist Herr K. in vollem Umfang versicherungspflichtig in der Sozialversicherung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beitragslast jeweils zur Hälfte. Sie haben einen monatlichen Bruttoverdienst von 1.500 EUR vereinbart, die Hinzuverdienstgrenze wird also nicht überschritten.

 

Bei-
trags-
satz

Arbeit-
geber-
anteil

Arbeit-
nehmer-
anteil

Gesamt

Kranken-
versicherung

12,9 %

96,75 €

110,25 €*

207,00 €

Renten-
versicherung

19,9 %

149,25 €

149,25 €

298,50 €

Arbeitslosen-
versicherung

3,3 %

24,75 €

24,75 €

49,50 €

Pflege-
versicherung

1,95 %

14,63 €

14,63 €

29,26 €

Summe

 

285,38 €

298,88 €

584,26 €

* Seit 01.07.2005 werden Arbeitnehmer mit einem zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 Prozent aus der Bemessungsgrundlage belastet. Der daraus resultierende Zusatzbeitrag von 13,50 EUR ist im Ergebnis berücksichtigt.

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