Geringfügig Beschäftigte

Geringfügig Beschäftigte sind in der Sozialversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Dabei werden zwei Arten von geringfügiger Beschäftigung unterschieden: Die geringfügig entlohnte Beschäftigung und die kurzfristige Beschäftigung.


Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 400 EUR. Bis zu 400 EUR kann der Arbeitnehmer also regelmäßig im Monat verdienen, ohne dass er aus dem Entgelt Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zahlen muss. Ausschließlich die Höhe des Arbeitsentgelts entscheidet darüber, ob eine Beschäftigung geringfügig entlohnt ist oder nicht.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf höchstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist. Vorbeschäftigungen werden dabei unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet.

Ausgenommen von der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit sind:

  • Auszubildende und Praktikanten,
  • Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr sowie
  • Personen, die nach einer längeren Krankheit wieder in das Erwerbsleben stufenweise eingegliedert werden sollen.

Inhalt

Geringfügigkeitsrichtlinien neu gefasst

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die „Richt- linien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen“ überarbeitet und unter dem Datum 14. Oktober 2009 neu herausgegeben.

Die rechlichen Änderungen:

  • Übertragung des Einzugs der Insolvenzgeldumlage von den Unfallversicherungsträgern/Berufsgenossenschaften auf die Einzugsstellen/Krankenkassen und Erweiterung des DEÜV-Meldeverfahrens um die Daten zur Unfallversicherung (Datenbaustein DBUV).
  • Klarstellung durch den Gesetzgeber, dass Arbeitgeber, die bei Einstellung eines geringfügig Beschäftigten vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt haben, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären, nachträglich zur Zahlung von Pflichtbeiträgen herangezogen werden können (vgl. Abschn. B, Punkt 6.3).
  • Einführung der Sofortmeldepflicht in besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedrohten Branchen.
  • Der Aufbau von Wertguthaben mit der Folge, dass Beiträge nicht in dem Monat fällig werden, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, sondern erst beim Abbau des Wertguthabens in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung, war für geringfügig Beschäftigte bis Ende 2008 ausgeschlossen. Seit 1. Januar 2009 sind sozialversicherungsrechtlich relevante flexible Arbeitszeitregelungen jedoch auch hier möglich (vgl. B, 5).

Weitere Anpassungen
Darüber hinaus haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung unter anderem auf diese Änderung verständigt: Beginnt oder endet eine regelmäßige Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen ebenfalls die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR (vgl. B, 2.2). Bislang war in Fällen dieser Art auf der Basis der tatsächlichen Kalendertage ein anteiliger Monatswert zu ermitteln.

Im Rahmen der Neufassung der Richtlinien sind außerdem die folgenden Klarstellungen vorgenommen worden, die Arbeitgebern die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für die Prüfung des Vorliegens einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erleichtern sollen (vgl. B, 2.2.1):

  • Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeits- entgelt besteht, wobei max. ein Jahreszeitraum (zwölf Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 400 EUR nicht übersteigen (max. 4.800 EUR pro Jahr bei durchgehender mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat). Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens zwölf Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Arbeitsentgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu reduzieren.
  • Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist – wie bisher – vorausschauend bei Beginn der Beschäftigung bzw. erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen vorzuneh- men. Zusätzlich bestehen keine Bedenken, wenn Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Betrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts anstellen. Eine erstmalige vorausschauende Betrachtung für eine im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommene Beschäftigung kann demnach zu Beginn des nächsten Kalenderjahres durch eine neue jährliche Betrachtung für dieses Kalenderjahr ersetzt werden. In der Konsequenz entspricht der Zeitraum aus der für zwölf Monate anzustellenden vorausschauenden Jahresbetrachtung dem abrechnungstechnisch relevanten Kalenderjahr.

Übrigens: Ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze ist nunmehr generell, also auch bei einem Überschreiten in mehr als zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres, unschädlich. Bedingung dafür ist, dass in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts die Grenze von 4.800 EUR nicht überschritten wird (vgl. B, 3.1).

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Arbeitgeber entrichtet Pauschalabgaben

Der Arbeitgeber zahlt für den geringfügig entlohnten Beschäftigten Pauschalabgaben zur Sozialversicherung. Es sind 15 Prozent des Arbeitsentgelts für die Rentenversicherung und 13 Prozent für die Krankenversicherung. Ausnahme: Für in Privathaushalten geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber, d.h. der Privathaushalt, geringere Beiträge zur Sozialversicherung: Je 5 Prozent des Arbeitsentgelts für die Kranken- und für die Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung aufstocken, um den vollen Leistungsanspruch in der Rentenversicherung zu erwerben. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte zur individuellen Steuerberechnung, zahlt er außerdem zwei Prozent Pauschalsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Die pauschalierte Steuerabgabe in Höhe von 2 Prozent ist allerdings nicht möglich, falls ein Arbeitgeber zwar auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet, aber nicht den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung entrichtet (etwa weil wegen mehrerer 400-Euro-Jobs die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist und Sozialversicherungspflicht eintritt). Stattdessen fällt in diesem Fall eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von zwanzig Prozent an.

Der Arbeitnehmer kann den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung aufstocken

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, den Pauschalbetrag des Arbeitgebers aufzustocken. Dadurch erwirbt der Arbeitnehmer volle Rentenansprüche sowie den Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation durch die Rentenversicherung. In diesem Fall zahlt der Arbeitnehmer zusätzlich zu dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers während des laufenden Kalenderjahres einen Anteil von 4,9 Prozent (= Differenz bis zum während des laufenden Kalenderjahres gültigen Beitragssatz in der Rentenversicherung von 19,9 Prozent). Auch dieser zusätzliche Aufstockungsbeitrag des Mitarbeiters muss vom Arbeitgeber berechnet, im Beitragsnachweis vermerkt und abgeführt werden. Um hierbei Minimalbeiträge zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 155 EUR vorgesehen. Beiträge sind also mindestens von diesem Betrag zu berechnen, so dass sich ein Mindestbeitrag von derzeit 30,85 EUR (155 EUR x 19,9 Prozent) ergibt. Ist das Arbeitsentgelt niedriger als die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, trägt der Arbeitnehmer die Beiträge aus diesem Differenzbetrag allein; der Arbeitgeber zahlt also in jedem Fall nur den Anteil in Höhe von 15 Prozent aus dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt.


Wichtig:
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeiter auf die Möglichkeit einer Aufstockung des Rentenbeitrags hinzuweisen. Die Erklärung des Arbeitnehmers zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit, wie dieser Vorgang formal genannt wird, bewahren Sie gemeinsam mit den Lohnunterlagen auf.

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Meldungen und Beiträge an eine zentrale Einzugsstelle

Der Arbeitgeber zahlt die Sozialversicherungsabgaben für den geringfügig entlohnten Job an die Knappschaft als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung - unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer versichert ist. Fällt für den 400-Euro-Job die Pauschalsteuer in Höhe von zwei Prozent an, muss auch sie an die Knappschaft entrichtet werden. In diesem Fall gibt der Firmenchef künftig auf dem Beitragsnachweis auch seine Steuernummer an.

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Neue Beurteilung von Haupt- und Nebenjob

Übt ein Mitarbeiter mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, rechnet der Arbeitgeber die verschiedenen Jobs zusammen. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze tritt in allen 400-Euro-Jobs Sozialversicherungspflicht ein. Übt der Arbeitnehmer jedoch gleichzeitig Haupt- und Nebenbeschäftigung aus, gilt es zu unterscheiden:

  • Geht ein Mitarbeiter neben der Hauptbeschäftigung nur einem 400-Euro-Job nach, ist die Nebenbeschäftigung sozialversicherungsfrei.

  • Übt ein Arbeitnehmer neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere 400-Euro-Jobs aus, bleibt ein 400-Euro-Job sozialversicherungsfrei. Alle weiteren Nebenjobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, so dass für sie Sozialversicherungspflicht eintritt.

Ausnahme: In der Arbeitslosenversicherung bleiben alle neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübten Nebenjobs versicherungsfrei.

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Nachträgliche Beitragszahlung ausgeschlossen

Die Versicherungspflicht tritt erst mit dem Tag der Mitteilung, dass die Voraussetzungen für die Geringfügigkeit der Beschäftigung nicht mehr vorliegen, ein. Der genaue Beginn der Versicherungspflicht steht in der Mitteilung. Die nachträgliche Berechnung und Einforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung ist somit ausgeschlossen.

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Kurzfristige Beschäftigung

Ein Mitarbeiter gilt als kurzfristig beschäftigt, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate (bei mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche) bzw. 50 Arbeitstage (bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche) befristet ist. Die Befristung kann schriftlich vereinbart sein, sich aber auch aus der Eigenart der Beschäftigung (zum Beispiel bei Projektarbeiten) ergeben. Die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle.

  • Prüfung der Kurzfristigkeit
    Um zu klären, ob der Arbeitnehmer tatsächlich kurzfristig beschäftigt ist, addieren Sie seine Vorbeschäftigungen. Maßgebend ist dabei das Kalenderjahr: Endet die aktuelle Beschäftigung, muss also lediglich bis zum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres zurückgerechnet werden. Das ist der relevante Zeitraum, der auf Vorbeschäftigungen geprüft wird. Angerechnet werden alle kurzfristig, also auf maximal zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristeten Beschäftigungen. Dabei spielt es keine Rolle, bei welchem Arbeitgeber diese Beschäftigungen ausgeübt wurden.
    Wird eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Vereinbarung über den Zeitraum von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstage hinaus verlängert, tritt vom Tage der Vereinbarung über die Verlängerung Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der ursprünglichen Entscheidung; die Versicherungsfreiheit wird also nicht rückwirkend aufgehoben.

  • Ausnahmen
    Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit scheidet aus, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt gleichzeitig regelmäßig mehr als 400,00 Euro beträgt. Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn die Beschäftigung für den Betroffenen nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn Arbeitnehmer während eines unbezahlten Urlaubs oder während einer Elternzeit eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Gleiches gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie für arbeitssuchend gemeldete Personen. Berufsmäßigkeit ist ebenfalls anzunehmen, wenn zwischen Schulentlassung und Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses eine an sich kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden soll. In diesen Fällen tritt also Sozialversicherungspflicht ein.
    Um auch in allen anderen Fällen eine berufsmäßige Tätigkeit und damit Sozialversicherungspflicht bei Ihrem Mitarbeiter ausschließen zu können, addieren Sie alle Beschäftigungen aus dem laufenden Kalenderjahr. Hierbei müssen neben den befristeten nun auch die unbefristeten Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden, sofern diese nicht geringfügig entlohnt waren. Übersteigt die Summe mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage, liegt Berufsmäßigkeit und damit Sozialversicherungspflicht vor.
    Anders ist das bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden sind. So spielen zum Beispiel bei kurzfristig beschäftigten Rentnern die unbefristeten Vorbeschäftigungen vor Eintritt in den Ruhestand keine Rolle.

  • Beiträge und Meldungen
    Für kurzfristige Beschäftigungen müssen keine Beiträge gezahlt werden, auch keine Pauschalbeiträge. Trotzdem müssen Sie als Arbeitgeber auch für diese Mitarbeiter die üblichen Meldungen zur Sozialversicherung einreichen. Für kurzfristig Beschäftigte entfallen jedoch die Jahresmeldungen und die Unterbrechungsmeldungen. Für die Entgegennahme der Meldungen ist die Knappschaft zuständig.

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