Geringfügig Beschäftigte sind in der Sozialversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Dabei werden zwei Arten von geringfügiger Beschäftigung unterschieden: Die geringfügig entlohnte Beschäftigung und die kurzfristige Beschäftigung.
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 400 EUR. Bis zu 400 EUR kann der Arbeitnehmer also regelmäßig im Monat verdienen, ohne dass er aus dem Entgelt Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zahlen muss. Ausschließlich die Höhe des Arbeitsentgelts entscheidet darüber, ob eine Beschäftigung geringfügig entlohnt ist oder nicht.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf höchstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist. Vorbeschäftigungen werden dabei unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet.
Ausgenommen von der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit sind:
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die „Richt- linien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen“ überarbeitet und unter dem Datum 14. Oktober 2009 neu herausgegeben.
Die rechlichen Änderungen:
Weitere Anpassungen
Darüber hinaus haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung unter anderem auf diese Änderung verständigt: Beginnt oder endet eine regelmäßige Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen ebenfalls die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR (vgl. B, 2.2). Bislang war in Fällen dieser Art auf der Basis der tatsächlichen Kalendertage ein anteiliger Monatswert zu ermitteln.
Im Rahmen der Neufassung der Richtlinien sind außerdem die folgenden Klarstellungen vorgenommen worden, die Arbeitgebern die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für die Prüfung des Vorliegens einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erleichtern sollen (vgl. B, 2.2.1):
Übrigens: Ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze ist nunmehr generell, also auch bei einem Überschreiten in mehr als zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres, unschädlich. Bedingung dafür ist, dass in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts die Grenze von 4.800 EUR nicht überschritten wird (vgl. B, 3.1).
Der Arbeitgeber zahlt für den geringfügig entlohnten Beschäftigten Pauschalabgaben zur Sozialversicherung. Es sind 15 Prozent des Arbeitsentgelts für die Rentenversicherung und 13 Prozent für die Krankenversicherung. Ausnahme: Für in Privathaushalten geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber, d.h. der Privathaushalt, geringere Beiträge zur Sozialversicherung: Je 5 Prozent des Arbeitsentgelts für die Kranken- und für die Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung aufstocken, um den vollen Leistungsanspruch in der Rentenversicherung zu erwerben. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte zur individuellen Steuerberechnung, zahlt er außerdem zwei Prozent Pauschalsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Die pauschalierte Steuerabgabe in Höhe von 2 Prozent ist allerdings nicht möglich, falls ein Arbeitgeber zwar auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet, aber nicht den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung entrichtet (etwa weil wegen mehrerer 400-Euro-Jobs die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist und Sozialversicherungspflicht eintritt). Stattdessen fällt in diesem Fall eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von zwanzig Prozent an.
Der Arbeitnehmer kann den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung aufstocken
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, den Pauschalbetrag des Arbeitgebers aufzustocken. Dadurch erwirbt der Arbeitnehmer volle Rentenansprüche sowie den Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation durch die Rentenversicherung. In diesem Fall zahlt der Arbeitnehmer zusätzlich zu dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers während des laufenden Kalenderjahres einen Anteil von 4,9 Prozent (= Differenz bis zum während des laufenden Kalenderjahres gültigen Beitragssatz in der Rentenversicherung von 19,9 Prozent). Auch dieser zusätzliche Aufstockungsbeitrag des Mitarbeiters muss vom Arbeitgeber berechnet, im Beitragsnachweis vermerkt und abgeführt werden. Um hierbei Minimalbeiträge zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 155 EUR vorgesehen. Beiträge sind also mindestens von diesem Betrag zu berechnen, so dass sich ein Mindestbeitrag von derzeit 30,85 EUR (155 EUR x 19,9 Prozent) ergibt. Ist das Arbeitsentgelt niedriger als die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, trägt der Arbeitnehmer die Beiträge aus diesem Differenzbetrag allein; der Arbeitgeber zahlt also in jedem Fall nur den Anteil in Höhe von 15 Prozent aus dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt.
Wichtig: Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeiter auf die Möglichkeit einer Aufstockung des Rentenbeitrags hinzuweisen. Die Erklärung des Arbeitnehmers zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit, wie dieser Vorgang formal genannt wird, bewahren Sie gemeinsam mit den Lohnunterlagen auf.
Der Arbeitgeber zahlt die Sozialversicherungsabgaben für den geringfügig entlohnten Job an die Knappschaft als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung - unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer versichert ist. Fällt für den 400-Euro-Job die Pauschalsteuer in Höhe von zwei Prozent an, muss auch sie an die Knappschaft entrichtet werden. In diesem Fall gibt der Firmenchef künftig auf dem Beitragsnachweis auch seine Steuernummer an.
Übt ein Mitarbeiter mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, rechnet der Arbeitgeber die verschiedenen Jobs zusammen. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze tritt in allen 400-Euro-Jobs Sozialversicherungspflicht ein. Übt der Arbeitnehmer jedoch gleichzeitig Haupt- und Nebenbeschäftigung aus, gilt es zu unterscheiden:
Ausnahme: In der Arbeitslosenversicherung bleiben alle neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübten Nebenjobs versicherungsfrei.
Die Versicherungspflicht tritt erst mit dem Tag der Mitteilung, dass die Voraussetzungen für die Geringfügigkeit der Beschäftigung nicht mehr vorliegen, ein. Der genaue Beginn der Versicherungspflicht steht in der Mitteilung. Die nachträgliche Berechnung und Einforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung ist somit ausgeschlossen.
Ein Mitarbeiter gilt als kurzfristig beschäftigt, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate (bei mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche) bzw. 50 Arbeitstage (bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche) befristet ist. Die Befristung kann schriftlich vereinbart sein, sich aber auch aus der Eigenart der Beschäftigung (zum Beispiel bei Projektarbeiten) ergeben. Die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle.
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