Nachdem die gesetzliche Pflegeversicherung seit ihrer Einführung am 01.01.1995 weitgehend unverändert geblieben ist, hat sie seit dem 01.07.2008 grundlegende Änderungen erfahren. Der Ausbau der ambulanten Versorgung und eine Erhöhung der Pflegeleistungen stehen dabei im Mittelpunkt der Neuregelungen. Allerdings sind auch Sie als Arbeitgeber betroffen. So wurde es zur Finanzierung des neuen Leistungsangebots erforderlich, den Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,25 Prozent anzuheben. Damit sind seit dem 01.07.2008 sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberbeitrag gestiegen. Außerdem erhalten Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung wegen pflegebedingter Arbeitsverhinderungen.
Erhöhung des Beitragssatzes seit dem 01.07.2008
Der Anstieg des bisherigen Beitragssatzes von 1,7 auf 1,95 Prozent hat zur Folge, dass bei der Beitragsberechnung erstmals mit mehr als zwei Nachkommastellen zu arbeiten ist. Seit dem 01.07.2008 wird zur Errechnung des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrages deshalb das Arbeitsentgelt mit 0,975 Prozent zu multiplizieren sein. Erst die daraus resultierenden Ergebnisse dürfen nach der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet werden.
Der Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit in Höhe von 0,25 Prozent gilt weiterhin. Für Versicherte, die keine Elterneigenschaft nachweisen können, ist der Arbeitnehmerbeitrag daher mit 1,225 Prozent zu berechnen.
Anspruch auf pflegebedingte Freistellung
Das neu geschaffene Pflegezeitgesetz (PflegeZG) räumt Arbeitnehmern das Recht ein, der Arbeit bis zu zehn Tagen fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Der Freistellungsanspruch ist nicht von einer Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Gleichwohl kann er aber eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit verlangen. Weiterhin ist der Beschäftigte verpflichtet, seinen Arbeitgeber über die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich zu informieren. Eine eigenständige Entgeltfortzahlungspflicht für den Arbeitgeber ergibt sich für die Zeit von bis zu zehn Tagen jedoch nicht. Es ist allerdings möglich, individuell, betrieblich oder tarifvertraglich eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
Neben dieser Regelung eröffnet das PflegeZG Arbeitnehmern die Möglichkeit, zur Pflege eines nahen Angehörigen bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt zu werden (Pflegezeit). Voraussetzung ist, dass die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet. Betroffen sind allerdings nur die Betriebe, die regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Wird die Pflegezeit von einem Mitarbeiter geltend gemacht, muss er dies spätestens zehn Tage vorher schriftlich anzeigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er die Freistellung in Anspruch nehmen will. Auch hier kann der Arbeitgeber einen medizinischen Nachweis verlangen.
Für beide Varianten gilt, dass der Arbeitgeber während der Freistellung das Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen darf. Dafür ist es aber möglich, den Arbeitsvertrag einer Vertretung auf diese Zeit zu befristen, weil nach dem PflegeZG ein sachlicher Grund vorliegt.

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