Seit 1. August 2009 gilt beim Krankengeld für Selbständige eine neue Regelung.

Seit Jahresbeginn ist für den Kreis der selbständig Erwerbstätigen eine freiwillige Versicherung mit Krankengeldanspruch nicht mehr selbstverständlich. Für den Gesetzgeber gehörte er jedenfalls nicht zur notwendigen Absicherung, weshalb Krankengeld nur noch durch zusätzlichen Abschluss eines so genannten Wahltarifs begründet werden konnte. Wegen der dabei zulässigen Risikoberücksichtigung waren jedoch einige Selbständige erheblichen Belastungen ausgesetzt.
Damit ist nun Schluss. Seit dem 01.08.2009 bietet die IKK gesund plus wieder das gesetzliche Krankengeld an. Ihr Vorteil: Alter, Geschlecht und Gesundheit spielen bei den Kosten für das Krankengeld keine Rolle mehr.
Allerdings müssen Selbständige noch immer schriftlich erklären, dass ihre Versicherung das Krankengeld beinhalten soll. In der Regel wird das beim Mitgliedschaftsbeginn erledigt. Aber auch während der laufenden Versicherung kann zum Ersten des Folgemonats eine formlose Erklärung abgegeben werden.
Der damit begründete Krankengeldanspruch entsteht mit Beginn der siebten Woche einer Arbeitsunfähigkeit. Zur Auszahlung kommen dann 70 Prozent (brutto) des aufgrund der Erkrankung ausfallenden Arbeitseinkommens.
Zur Finanzierung des Krankengelds sind die Beiträge – ausgehend von den beitragspflichtigen Einnahmen – nach dem allgemeinen Beitragssatz (14,9 Prozent) zu berechnen. Dieser ist nur um 0,6 Prozent höher als der sonst zu zahlende ermäßigte Beitragssatz.
Die Wahl des neuen Krankengeldanspruchs ist von gesetzlicher Seite mit kleinen Einschränkungen verbunden. So gehören zum berechtigten Personenkreis nur diejenigen, die ihrer Selbständigkeit hauptberuflich nachgehen. Außerdem ist die Dauer der Krankengeldversicherung nicht frei bestimmbar, da eine dreijährige Bindungsfrist gilt.
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