
Für beschäftigte Studenten und Praktikanten gelten in vielen Fällen besondere Regelungen für die Sozialversicherungspflicht. Lesen Sie hier, was Sie bei der Beurteilung dieser Arbeitsverhältnisse beachten müssen.
Sie beschäftigen in Ihrem Betrieb Studenten? Je nachdem, ob Sie einen Studenten fortlaufend beschäftigen oder ihn nur zeitweise, zum Beispiel nur in den Semesterferien einsetzen, gelten in der Sozialversicherung unterschiedliche Regelungen.
Ganz egal, wie die wöchentliche Arbeitszeit aussieht, solange der Student oder die Studentin nicht mehr als 400 EUR pro Monat verdient, gelten dabei in der Sozialversicherung die gleichen Regelungen wie für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die so genannten "Mini-Jobs". Das heißt, der Arbeitgeber zahlt für den geringfügig entlohnten Beschäftigten Pauschalabgaben zur Sozialversicherung an die Knappschaft: 15 Prozent des Arbeitsentgelts für die Rentenversicherung und 13 Prozent für die Krankenversicherung.
Ein bei Ihnen beschäftigter Student verdient mehr als 400 EUR pro Monat? Das kann entweder der Fall sein, wenn sein Entgelt für die Tätigkeit in Ihrem Betrieb über dieser Grenze liegt, oder wenn er noch einen zweiten Mini-Job hat und beide Entgelte zusammen mehr als 400 EUR betragen. Als Arbeitgeber sind Sie deshalb verpflichtet, sich einen Nachweis über eventuelle weitere Arbeitsverhältnisse der bei Ihnen beschäftigten Studenten erbringen zu lassen.
Liegt das Gesamtentgelt also über 400 EUR, gelten andere Regelungen für die Sozialversicherung. Wie ein regulärer Arbeitnehmer ist ein Student dann rentenversicherungspflichtig. Für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen jedoch keine Beiträge aus der Beschäftigung gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Student tatsächlich als "ordentlicher Student" gelten kann. Damit ist gemeint, dass er neben seinem Job noch genügend Zeit hat, dem Studium nachzugehen. Dafür gilt folgender Beurteilungsgrundsatz: Während des Semesters darf die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betragen. Diese Grenze darf nur unter der Voraussetzung überschritten werden, dass die Beschäftigung überwiegend an den Wochenenden oder in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt wird. In den Semesterferien gilt diese Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht. Dann kann der Student auch z.B. 30 oder 40 Stunden pro Woche arbeiten.
Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, gilt der Student als regulärer Arbeitnehmer und ist auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung voll versicherungspflichtig.
Ist das Arbeitsverhältnis eines Studenten von vornherein auf maximal zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet, dann ist der Student unabhängig von Verdienst und Arbeitszeit ganz sozialversicherungsfrei (auch in der Rentenversicherung). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Sie den Studenten während des Semesters oder in den Ferien engagiert haben. Im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung kann ein Student also auch während des Semesters 30 oder 40 Stunden pro Woche arbeiten, ohne seinen Status als "ordentlicher" Student zu verlieren und sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Student innerhalb des laufenden Kalenderjahres tatsächlich an nicht mehr als 60 Kalender- bzw. 50 Arbeitstagen einer kurzfristigen Beschäftigung nachgeht. Wird diese Grenze überschritten, weil z.B. im Laufe des Jahres mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammenkommen oder weil ein Ferienjob verlängert wird, tritt in jedem Fall Rentenversicherungspflicht ein.
Wenn eine der beiden folgenden Bedingungen zutrifft, kommt auch eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung hinzu:
Absolviert ein Student oder eine Studentin in Ihrem Betrieb ein freiwilliges Zwischenpraktikum - also ein Praktikum, das nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist - und wird von Ihnen dafür bezahlt, gelten für die Sozialversicherung ebenfalls die allgemeinen Regelungen für beschäftigte Studenten. Bis auf eine Ausnahme: Verdient der Student nicht mehr als 400 EUR pro Monat, muss nur ein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, jedoch kein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung entrichtet werden.
Erhält der Student für das Praktikum kein Entgelt, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Das gleiche gilt für Schülerpraktika (in der Regel in der 9. Klasse als Orientierungshilfe zur Berufswahl), auch dann wenn Sie als Anerkennung ein Taschengeld zahlen.
Jugendliche oder junge Erwachsene, die nach ihrem Schulabschluss ein Praktikum in einem Betrieb machen, z.B. um die Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz zu überbrücken oder um ein Berufsbild näher kennen zu lernen, werden - sofern Sie ein Entgelt erhalten - sozialversicherungsrechtlich wie reguläre Arbeitnehmer behandelt. Das heißt, es gelten je nach Höhe des Verdienstes z.B. die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte oder Beschäftigte im Niedriglohnbereich (Gleitzone). Erhalten Sie kein Entgelt, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.
In den Studien- oder Prüfungsordnungen zu zahlreichen Studiengängen sind Vor-, Nach- oder Zwischenpraktika vorgeschrieben. Wenn Sie in Ihrem Betrieb einen solchen Praktikanten beschäftigen, müssen Sie für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht besondere Regelungen beachten.
| Fall 1: Das Praktikum ist unbezahlt Sofern keine Familienversicherung vorliegt, trägt der Praktikant die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung allein. Sie als Arbeitgeber müssen sich um die Kranken- und Pflegeversicherung des Praktikanten nicht kümmern: Er ist in den meisten Fällen entweder familienversichert oder in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung hingegen werden vom Arbeitgeber getragen. |
| Fall 2: Der Praktikant verdient weniger als 325 EUR pro Monat Bei 325 EUR pro Monat verläuft die so genannte "Geringverdienergrenze für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte". Liegt das Entgelt des Praktikanten darunter, werden die Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung vom Arbeitgeber allein getragen. Es gelten die regulären Beitragssätze. |
| Fall 3: Der Praktikant verdient mehr als 325 EUR pro Monat Hier werden die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Es gelten die regulären Beitragssätze in allen Zweigen der Sozialversicherung. Achtung: Die regulären Beitragssätze gelten auch bei einem Entgelt zwischen 400 und 800 EUR. Die Gleitzone darf bei Praktikanten nicht angewandt werden! |
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